Ausschlagung kann nicht zurückgenommen werden

OLG Frankfurt zu voreiliger Erbausschlagung

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied im September 2024, dass die voreilige Ausschlagung eines Erbes nicht widerrufen werden kann, wenn die Erbin nicht ausreichend über den tatsächlichen Wert des Nachlasses informiert war. Diese Entscheidung verdeutlicht die Risiken, die mit einer schnellen Erbausschlagung verbunden sind, insbesondere in Situationen, in denen die finanziellen Umstände des Erblassers missverstanden werden.

Der Fall: Eine Erbin entschloss sich, das Erbe ihres verstorbenen Angehörigen auszuschlagen, da sie aufgrund der schlechten Lebensverhältnisse des Verstorbenen annahm, dass kein nennenswerter Nachlass vorhanden sei. Nach der Ausschlagung stellte sich jedoch heraus, dass der Nachlass, einschließlich wertvoller Vermögenswerte, erheblich war. Die Erbin wollte nun die Ausschlagung rückgängig machen und vor Gericht um die Anerkennung ihres Anspruchs auf das Erbe kämpfen.

Das Urteil: Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlagung des Erbes aufgrund unzureichender Informationen nicht zurückgenommen werden kann. Es betonte, dass ein Erbe zwar nicht verpflichtet ist, sich vor der Ausschlagung über die genauen Vermögenswerte des Nachlasses zu informieren, jedoch auch nicht auf bloßen Spekulationen basieren darf. Da die Erbin nicht nachgewiesen hatte, dass sie die Entscheidung auf Tatsachen stützte, die sie zur Ausschlagung verpflichtet hätten, blieb die Ausschlagung wirksam. Diese Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, sich im Vorfeld über den Nachlass zu informieren, bevor man eine endgültige Entscheidung trifft.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2024, 21 W 45/24

Bildquellen:

  • erbausschlagung: freepik, Akademische Arbeitsgemeinschaft GmbH, DEVEV Autor: Elke Swoboda-Ruf

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