Landgericht Frankenthal bestätigt Wirksamkeit eines Testaments
Das Landgericht Frankenthal stellte fest, dass auch eine Demenzerkrankung eine Person nicht automatisch von der Testierfähigkeit ausschließt. Entscheidend für die Wirksamkeit eines Testaments ist das Verständnis der Bedeutung der eigenen Anordnungen.
Der Fall: Ein älterer Herr erstellte ein notarielles Testament, in dem er sein gesamtes Vermögen seiner Tochter vermachte, nachdem bei ihm eine leichte bis mittelschwere Demenz diagnostiziert worden war. Einige Familienangehörige zweifelten die Testierfähigkeit des Erblassers aufgrund seiner Demenzerkrankung an und legten rechtliche Schritte ein, um das Testament anzufechten. Der Fall gelangte schließlich vor das Landgericht Frankenthal, das die Anfechtung prüfte und den Grad der Testierfähigkeit des Erblassers bewertete.
Das Urteil: Das Gericht entschied, dass nicht jede Form von Demenz automatisch zur Testierunfähigkeit führt. Es legte fest, dass der Testierende in der Lage sein muss, die Tragweite und die rechtlichen Konsequenzen seiner Anordnungen zu erfassen und sich ein eigenständiges Urteil zu bilden, frei von externem Einfluss. In der Entscheidungsfindung wurde besonders auf die Schwere der Demenz eingegangen, wobei das Gericht den Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung prüfte. Da der Erblasser nachweislich noch in der Lage war, seine Entscheidungen selbstständig zu treffen und deren Bedeutung zu verstehen, erkannte das Gericht das Testament als gültig an.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 18.07.2024, 8 O 97/24